Provinziallandtag

Die Errichtung von Provinzialständen in Preußen wurde 1823 angeordnet. Der Errichtung dieser neuen "Stände" lag ein neuer Ständebegriff zugrunde, wonach sich die Stände durch Grundbesitz qualifizierten und waren nach dem Grundeigentum abgestufte Besitzklassen waren. Jeder Stand hatte eigene Vertreter zu wählen, für die aber im Sinne repräsentativer Körperschaften Weisungsfreiheit und Allgemeinverantwortung gefordert wurden. Das monarchische Prinzip und die Souveränität des Monarchen blieben unangetastet, womit die Bürokratie ihre überragende Bedeutung behielt und deren Beamte weiterhin den eigentlich staatstragenden "Stand" bildeten. Die Kompetenzen der Landtage beschränkten sich auf das Petitionsrecht, auf reine Beratungsfunktionen und die Übernahme weniger Verwaltungsaufgaben. Dem Gesetz folgten acht Gesetze für die Errichtung von Landtagen in den einzelnen Provinzen, das für den Rheinischen Provinziallandtag erschien am 27.3.1824, zu seiner ersten Sitzung trat der Rheinische Provinziallandtag aber erst am 29.10.1826 zusammen. Quelle: Portal Rheinische Geschichte